Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Liebestrasse Mai 2020

1. Vereinbarung

Die Auftragsbestätigung mit allen erwähnten Anhängen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss, vom Kunden rechtsgültig per Mail oder per Onlinebutton im Reservationsprogram Bexio bestätigt werden.

Mit dem Empfang der unterschriebenen/bestätigten (per E-Mail) Auftragsbestätigung (Vertrag) gilt der Auftrag als erteilt. Bei Abweichungen zwischen dem Auftrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen die in der Auftragsbestätigung und den anderen Anhängen getroffenen Regelungen vor. Vereinbarungen über die regelmässige Benutzung von Räumlichkeiten sind auf ein Jahr befristet und werden jährlich neu festgelegt. Das KGH behält sich vor, eine Veranstaltung ausnahmsweise in einen anderen Raum zu verlegen oder ausfallen zu lassen. Das KGH behält sich vor, bei Anlässen fotografische Bilder für Marketingzwecke zu machen.

2. Leistungen und Preise

Alle Preise verstehen sich in CHF inkl. MwSt. ab Rampe (ohne Mitarbeiterkosten). Ein Abzug für bestellte, aber nicht bezogene Leistungen ist ausgeschlossen. Für die Verlängerung der gesetzlichen Polizeistunde (00:00 Uhr) verrechnet das KGH für das Einholen der Bewilligung CHF 190.– nach Mitternacht (bis 02.00h). Weitere Preise entnehmen Sie bitte dem Anhang «Zusatzkosten».

Bei Inanspruchnahme eines Caterings gemäss unserer Catererliste sind der Name des Caterers und weitere Planungen wie Einrichtungszeiten etc. an das KGH seitens des Kunden selbständig mitzuteilen.

3. Raummiete und Feuerpolizeiliche Auflagen

Der Mietvertrag gilt als abgeschlossen, sobald Anlässe, Säle, Tagungsräume bzw. Tagungen schriftlich vom Kunden reserviert wurden. Gebuchte Säle und Tagungsräume stehen dem Kunden nur zur schriftlich vereinbarten Zeit, üblicherweise von 8 Uhr morgens bis 17 Uhr abends, zur Verfügung (Montag bis Freitag). Eine Inanspruchnahme der Räume über den vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf der vorherigen Abmachung und Genehmigung durch das KGH. Diese Anlässe werden speziell verrechnet (Catering, Anlässe mit Barbetrieb, Pausenverpflegung, Konzerte mit Verpflegung und Getränken). Jeder Anlass ab einer Grösse von 200 Personen muss zwingend von einer verantwortlichen Person für die Sicherheit (SIBE) geleitet werden (Brandfall, Fluchtwege, Nachtruhe ab 22.00h). Ein externes Catering (Fremdcatering) hat sich an alle Auflagen (Freihalten der Fluchtwege…) zu halten. Pro Grossanlass wird eine Aufsichtsperson der Liebestrasse dem Kunden pro Stunde in Rechnung gestellt. Ab 200 Personen sind 2 Aufsichten Pflicht.

4. Änderung der Teilnehmerzahl

Eine Änderung der Teilnehmerzahl ist dem KGH spätestens 4 Tage vor dem Anlass schriftlich, mitzuteilen. Spätere Änderungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Teilnehmeränderungen von mehr als 50% haben eine Anpassung des Auftrages und somit eine Preisänderung zur Folge. Dem Kunden wird die effektive, vor dem Anlass bekanntgegebene Teilnehmerzahl, in Rechnung gestellt.

5. Geringfügige Änderungen

Das KGH behält sich vor, bei kurzfristigen Änderungen im Marktangebot, wie z.B. aufgrund von fehlenden Waren oder massiv erhöhten Preisen, seine Dienstleistungen nach Absprache mit dem Kunden geringfügig zu ändern und verpflichtet sich zu einer gleichwertigen Auftragserledigung.

6. Annullierung seitens des Kunden

Bei Annullierung eines Auftrags nach erfolgter Auftragserteilung werden dem Kunden mindestens die nachfolgenden Kosten in Rechnung gestellt. Sind die effektiv angefallenen Kosten (inkl. Annullierungskosten von Lieferanten des KGH) höher, so werden diese in Rechnung gestellt.

Für unsere Seminarräume (Sitzungszimmer, Seminarraum 1 und 2) berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.–, falls unter 7 Tagen storniert wird.

Festsaal, Theatersaal und/oder Grüner Saal wird berechnet:

  • 60 bis 51 Tage vor dem Anlass: 20 % der gebuchten Leistungen
  • 50 bis 41 Tage vor dem Anlass: 40 % der gebuchten Leistungen
  • 40 bis 31 Tage vor dem Anlass: 50 % der gebuchten Leistungen
  • 30 bis 21 Tage vor dem Anlass: 70 % der gebuchten Leistungen
  • 20 bis 11 Tage vor dem Anlass: 80 % der gebuchten Leistungen
  • ab 10 Tagen vor dem Anlass: 100 % der gebuchten Leistungen

7. Rechnungsstellung und Bezahlung

Bei Neukunden erlauben wir uns, eine 80% Anzahlung bei einem Auftrag über Fr. 500.– in Rechnung zu stellen. Nach Durchführung des Anlasses erhält der Kunde vom KGH eine detaillierte Rechnung. Auf Wunsch des Kunden zusätzlich erbrachte Leistungen wie auch zusätzliche, in Abweichung zum Auftrag angefallene Arbeitsstunden (sofern vereinbart) werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zu begleichen. Es gilt immer die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Mehrwertsteuergesetzgebung. Bei Anlässen mit einem Ticketverkauf seitens des Kunden, kann nach Absprache eine Umsatzbeteiligung verlangt werden.

8. Vertragsauflösung

Kann der Auftrag aus Gründen höherer Gewalt oder aus Gründen, die das KGH nicht beeinflussen kann, vollumfänglich oder nur teilweise nicht erfüllt werden, so sind die Parteien von jeglicher Haftung entlastet.

Das KGH behält sich das Recht vor, zu jedem Zeitpunkt vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Kunde seinen sich aus dem Auftrag ergebenden Verpflichtungen und Aufgaben nicht nachkommt. Das KGH behält sich ferner das Recht vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

9. Besondere Vereinbarungen

Die Auftragsbestätigung ist genau zu kontrollieren. Unstimmigkeiten müssen spätestens 3 Arbeitstage nach Datum der Auftragsbestätigung dem Kirchgemeindehaus Liebestrasse gemeldet sein. Stillschweigen des Kunden bis zum Ablauf dieser Frist gilt als Anerkennung der Auftragsbestätigung als Vertragsinhalt. Nach Ablauf dieser Frist ist das KGH frei, die bestellte Ware gemäss Auftragsbestätigung zu produzieren und zu verrechnen. Spätere Änderungswünsche können nur dann berücksichtigt werden, wenn das KGH einer Änderung aufgrund des Standes der Vorarbeiten noch zustimmen kann. Die aus den Änderungen entstehenden Kosten und Arbeitsaufwände gehen zu Lasten des Kunden.

Tritt eine Vertragspartei vom Vertrag zurück, ist sie für die entstandenen Kosten haftbar.

Bei Bestellungsänderungen erfolgt die Abrechnung (Mehr- oder Minderbezug) nach den Einheitspreisen, die der heutigen Vereinbarung zugrunde liegen. Angebote (Offerte oder Vertrag) sind ab Ausstellungsdatum 6 Monate gültig und somit verbindlich.

10. Beschädigung und Haftung

Für Beschädigung oder Verlust an Einrichtung oder Inventar, die während der Veranstaltung verursacht wurden, haftet der Veranstalter, ohne dass es eines Nachweises des Verschuldens durch das KGH bedarf. Für Verlust oder Beschädigung von eingebrachten Gegenständen bei Konferenz- oder Bankettveranstaltungen übernimmt das KGH keine Haftung.

11. Teilungültigkeit

Falls eine Bestimmung der Vereinbarung einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung widerspricht, so gilt anstelle dieser Bestimmung jene gesetzlich zulässige Regelung, die dem ursprünglichen Parteiwillen am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung wird dadurch nicht beeinträchtigt.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, welche sich im Zusammenhang mit der Vereinbarung und der Tätigkeit des KGH ergeben, ist Winterthur.

Anhang 1 Zusatzkosten

Techniker (Licht & Ton) CHF 72.00 pro Stunde

Technischer Support 08 –17 Uhr; 1/2 h inklusive, danach CHF 72.00 pro Stunde und Techniker (es gelten 30 Min. Ansätze)

Aufsicht ohne technischen Support (Anlassaufsicht/Sicherheit & Evakuation)

Mo-Fr 08 –17 Uhr; in der Regel im Raumpreis inbegriffen. Bei Spezialanlässen (über 200 Personen) und Abendanlässen gelten separate Bestimmungen (Sicherheit und Brandschutz).

Übrige Zeiten, Sa/So und Feiertage CHF 52.00 pro Stunde und Aufsicht (es gelten 30 Min. Ansätze)

Mobiliar- und Geschirrmiete Spezialwünsche werden nach Aufwand verrechnet. Tischwäsche und spezielle Tischwünsche werden ebenfalls nach Aufwand verrechnet.

Hausordnung und Benutzungsreglement

Abmachung

Mit dem Veranstalter wird über die Benutzung von Räumlichkeiten im Kirchgemeindehaus Liebestrasse (nachfolgend KGH genannt) ein schriftlicher Mietvertrag im Sinne von Art. 253f OR des abgeschlossen. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kirchgemeindehauses Liebestrasse.

Richtlinien für die Benutzung

Vereinbarungen über die regelmässige Benutzung von Räumlichkeiten sind auf ein Jahr befristet und werden jährlich neu festgelegt. Das KGH behält sich vor, eine Veranstaltung ausnahmsweise in einen anderen Raum zu verlegen oder ausfallen zu lassen.

Mietdauer

Die Mietdauer umfasst die im Vertrag eingetragenen Daten.

Teilnehmerzahl

Die pro Raum in der Tarifordnung beziehungsweise die in der Reservationsbestätigung angegebenen Personenzahl darf nicht überschritten werden.

Dekorationen und Möblierung

Das KGH steht unter Denkmalschutz. Dekorationen, Plakate, Bilder oder sonstige Installationen dürfen nur in Absprache mit der Geschäftsführung angebracht werden und nur, wenn Räume, Wände und Böden in keiner Art und Weise beschädigt werden (siehe Ordnung, Schäden). Die Bestuhlung der Räume sowie allfällige Entfernung von Möbeln aus den Räumen muss mit dem KGH abgesprochen werden.

Ordnung, Schäden

Der Veranstalter ist verpflichtet, Räume und Geräte sauber und ordnungsgemäss zu hinterlassen. Allfällige Schäden sind sofort zu melden. Der Veranstalter haftet dafür vollumfänglich. Wir empfehlen dem Veranstalter eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

Ruhestörung – Lärmpegel

Der Veranstalter hat darauf zu achten, dass Lärm und sonstige Belästigungen der Anwohner vermieden werden. Gemäss Polizeigesetz der Stadt Winterthur muss die Nachtruhezeit vom 22.00 Uhr bis 07.00 eingehalten werden. Allfällige Verzeigungen werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Musikalische Anlässe obliegen der Schall- und Laserverordnung, SLV, http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20022391/index.html. Der Maximale Schallpegel darf nicht über einen Stundenpegel zwischen 93 dB(A) und 96 dB(A) gehen. Das Publikum im Eingangsbereich der Veranstaltung muss deutlich sichtbar darauf hingewiesen werden.

Alkoholausschank, Rauchverbot

Ausschank und Verkauf von Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren und von Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Dem Mieter ist es nicht gestattet, innerhalb des KGH von sich aus Alkohol anzubieten oder mitzubringen. In Ausnahmefällen kann eine Sonderbewilligung erteilt werde. Im ganzen Gebäude ist das Rauchen untersagt. Die Verantwortung der Kontrolle liegt beim Veranstalter.

Verpflegung

Dem Mieter ist es nicht gestattet, innerhalb des KGH von sich aus Verpflegung anzubieten oder mitzubringen. Verpflegung (Catering) darf nur an den dafür vorgesehenen Orten eingenommen werden. In Ausnahmefällen kann eine Sonderbewilligung erteilt werden.

Garderobe

Für unbewachte Garderobe wird nicht gehaftet.

Benutzung der Bühne, der Apparate und Instrumente

Klavier und Orgel, Bühneneinrichtung, Apparate sowie die Seminartechnik dürfen nicht ohne vorherige Instruktion durch den Hausdienst benutzt werden. Schäden durch unsachgemässe Bedienung werden in Rechnung gestellt.

Räumlichkeiten und Mobiliar

Die vertraglich festgelegten Vereinbarungen betreffend Räumlichkeiten, Einrichtung, Rückbau und Reinigung sind strikt einzuhalten. Andernfalls werden die Aufwendungen verrechnet. Für Schäden an Mobiliar, Haus und Apparaten haftet der Veranstalter. Caterer dürfen nicht in den Fluchtwegen tätig sein (Ausgaben für F & B). Die Bestimmungen und Auflagen für Fremdcaterer sind einzuhalten.

Parkplätze

Auf dem Areal des KGH stehen keine Parkplätze zur Verfügung. Die Zufahrt für eine Anlieferung ist nach Rücksprache möglich. Wir empfehlen, die öffentlichen Parkplätze zu benutzen. Die Parkhäuser Kunstmuseum und Theater Winterthur befinden sich gleich nebenan.

Schlussbestimmung

Der Mieter anerkennt deren Bestimmungen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Winterthur, Mai 2020